§ 4 Genehmigungen im Zusammenhang mit SanktiMeldepflicht
Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen
1. nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 in Anspruch genommen haben, dies, oder
2. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen haben,
unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß § 2 Abs. 3 in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.