§ 1 ZIS-V 2022Meldeverpflichtete
1. Abschnitt Meldung von Daten
(1) Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:
1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 4 Z 1 und Z 16 TKG 2021;
2. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
a) Erdöl,
b) Gas,
c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
d) Fernwärme,
e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme)
f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) oder
g) Seilbahninfrastruktur
bereitzustellen.
(2) Meldeverpflichtete gemäß Abs. 1 können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.