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ZIS-V 2022 · Meldung und Abfrage von Daten und die Einsichtnahme in Daten bei der RTR-GmbH als Zentrale Stelle für Infrastrukturdaten

§ 1 ZIS-V 2022Meldeverpflichtete

1. Abschnitt Meldung von Daten

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(1) Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:

1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 4 Z 1 und Z 16 TKG 2021;

2. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

a) Erdöl,

b) Gas,

c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),

d) Fernwärme,

e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme)

f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) oder

g) Seilbahninfrastruktur

bereitzustellen.

(2) Meldeverpflichtete gemäß Abs. 1 können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.