GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 18 GSP-AVGegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Bei den Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.
История на изменения
- In Kraft seit 2023-01-01