GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 18 GSP-AVGegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Bei den Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01