GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 19 GSP-AVFeststellungsbescheid
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen – wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe – Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01