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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 56 GSP-AVZulässigkeit weiterer Fördermittel

1. Unterabschnitt Allgemeine Fördervoraussetzungen

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Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.

История на изменения
  • In Kraft seit 2023-01-01