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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 56 GSP-AVZulässigkeit weiterer Fördermittel

1. Unterabschnitt Allgemeine Fördervoraussetzungen

ДействуетОфициальный текст

Soweit nicht in einer Fördermaßnahme ausgeschlossen, ist eine weitere Finanzierung des Projekts aus Mitteln anderer öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung zulässig, dass die in der Verordnung (EU) 2021/2115 oder in Beihilfebestimmungen der Union festgelegten maximal zulässigen Förderbeträge oder -sätze nicht überschritten werden. Für Sektormaßnahmen ist eine weitere Finanzierung aus dem Unionshaushalt nicht zulässig.

История изменений
  • In Kraft seit 2023-01-01