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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 88 GSP-AVArten von Kontrollen und Zuständigkeiten

3. Abschnitt Verwaltung und Kontrolle

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(1) Es ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.

(2) Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.

История на изменения
  • In Kraft seit 2023-01-01