GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 88 GSP-AVArten von Kontrollen und Zuständigkeiten
3. Abschnitt Verwaltung und Kontrolle
(1) Es ist eine Verwaltungskontrolle der eingereichten Anträge und Unterlagen, eine Vor-Ort-Kontrolle der Projekte und eine Vor-Ort-Kontrolle geförderter Investitionen während der Behalteverpflichtung (Ex-post-Kontrolle) durchzuführen.
(2) Die Verwaltungskontrolle ist von den Bewilligenden Stellen durchzuführen, die Vor-Ort-Kontrolle und Ex-Post-Kontrolle hat durch Bedienstete der AMA zu erfolgen, die nicht in der Verwaltungskontrolle tätig sind.
История изменений
- In Kraft seit 2023-01-01