Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 97 GSP-AVEinsprüche

3. Abschnitt Verwaltung und Kontrolle

В силаОфициален текст

(1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.

(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

История на изменения
  • In Kraft seit 2023-09-29