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GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

§ 97 GSP-AVEinsprüche

3. Abschnitt Verwaltung und Kontrolle

In forceOfficial text

(1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.

(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-09-29