Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien
§ 22 Rahmenabkommen EU – AustralienWettbewerbspolitik
ARTIKEL 22
Die Vertragsparteien fördern den wirtschaftlichen Wettbewerb, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften durchsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.