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Rahmenabkommen EU – Australien · Rahmenabkommen EU – Australien

§ 22 Rahmenabkommen EU – AustralienWettbewerbspolitik

ARTIKEL 22

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien fördern den wirtschaftlichen Wettbewerb, indem sie ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -vorschriften durchsetzen. Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zusammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.