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Frauenförderungsplan BMK · Frauenförderungsplan BMK

§ 17 Frauenförderungsplan BMKBehandlung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission

3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen

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Der Dienstgeber hat der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort aufgrund ihrer Gutachten gesetzt wurden. Eine Kopie dieses Berichts ist auch der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung zu stellen.