Frauenförderungsplan BMK · Frauenförderungsplan BMK
§ 17 Frauenförderungsplan BMKBehandlung von Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
3. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen
Der Dienstgeber hat der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort aufgrund ihrer Gutachten gesetzt wurden. Eine Kopie dieses Berichts ist auch der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zur Verfügung zu stellen.