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WPFG · Wertpapierfirmengesetz

§ 33 WPFGZusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde

6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse

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Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten.