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WPFG · Wertpapierfirmengesetz

§ 33 WPFGZusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde

6. Abschnitt Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse

In forceOfficial text

Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten.