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LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung

§ 8 LF-BRGOGeschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

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Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.