LF-BRGO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
§ 8 LF-BRGOGeschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Abschnitt 1 Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmen.