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LF-BRF-VO · Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

§ 17 LF-BRF-VOVermögensüberschuss

Abschnitt 2 Auflösung des Betriebsratsfonds

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Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuss geht auf die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verwenden.