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Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewi · Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

§ 1 Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewi

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Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung

1. vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;

2. im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;

3. im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;

4. ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;

jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.