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Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewi · Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

§ 1 Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewi

En vigueurTexte officiel

Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung

1. vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;

2. im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;

3. im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;

4. ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;

jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.