§ 0 Festsetzung der Zahl der von den Ländern
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder
StF: BGBl. II Nr. 197/2023
Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 , in der Fassung des Kundmachungsreformgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 , und des Ergebnisses der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober 2021 setze ich die Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder fest.
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- Festsetzung der Zahl der von den Ländern чл. 34