Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Systemsicherheit von Zahlungssystemen · Systemsicherheit von Zahlungssystemen

§ 19 Systemsicherheit von ZahlungssystemenIndirekte oder abgestufte Teilnahme

2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit

В силаОфициален текст

Ein Zahlungssystem hat seine mit einer indirekten oder abgestuften Teilnahmestruktur verbundenen wesentlichen Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu steuern.