Systemsicherheit von Zahlungssystemen · Systemsicherheit von Zahlungssystemen
§ 19 Systemsicherheit von ZahlungssystemenIndirekte oder abgestufte Teilnahme
2. Teil Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
Ein Zahlungssystem hat seine mit einer indirekten oder abgestuften Teilnahmestruktur verbundenen wesentlichen Risiken zu erkennen, zu überwachen und zu steuern.