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BaFG · Barrierefreiheitsgesetz

§ 16 BaFGIdentifizierung der Wirtschaftsakteure

3. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure

В силаОфициален текст

(1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen er ein Produkt bezogen hat;

2. an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.