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BaFG · Barrierefreiheitsgesetz

§ 16 BaFGIdentifizierung der Wirtschaftsakteure

3. Abschnitt Pflichten der Wirtschaftsakteure

En vigueurTexte officiel

(1) Der Wirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangen jegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,

1. von denen er ein Produkt bezogen hat;

2. an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs. 1 genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.