§ 16 Abkommen über eine umfassende PartnerschSchwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens
Artikel 16
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe oder auf diplomatischem Wege beigelegt.