Zuschuss an die Länder zur Finanzierung · Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse § 4 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung Vollziehung В силаОфициален текст Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. ← Предишен · § 3 Съдържание § 5 · Следващ →