Zuschuss an die Länder zur Finanzierung · Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse § 4 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung Vollziehung In forceOfficial text Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. ← Previous · § 3 Contents § 5 · Next →