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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

§ 12 Abkommen über wirtschaftliche, industrieArtikel 12

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Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen könnten, sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.