§ 12 Abkommen über wirtschaftliche, industrieArtikel 12
Meinungsverschiedenheiten, die hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen könnten, sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.