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Abkommen über wirtschaftliche, industrie · Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

§ 11 Abkommen über wirtschaftliche, industrieArtikel 11

In forceOfficial text

(l) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine "Gemischte Kommission" errichtet, welche auf Wunsch und in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und in China zusammentreten soll.

(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission zählen insbesondere:

1. Prüfung der Entwicklung und des Standes der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten;

2. Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit, sowie Festlegung von Prioritäten;

3. Aufzählung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen Zusammenarbeit;

4. Unterbreitung von Empfehlungen, Änderungen und Ergänzungen zur effizienteren Anwendung des Abkommens;

5. Einsetzung von Arbeitsgruppen für spezifische Fragen;

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 2, können in Übereinstimmung mit der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage im Bedarfsfall ad-hoc Arbeitsgruppen Fragen der Anwendung dieses Abkommens beraten und der Gemischten Kommission Empfehlungen unterbreiten.