FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 3 FAG 2024Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz
I. Finanzausgleich römisch eins. Finanzausgleich (§§ 2 bis 4 F-VG 1948)
Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017 , einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.