FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 4 FAG 2024Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen
I. Finanzausgleich römisch eins. Finanzausgleich (§§ 2 bis 4 F-VG 1948)
(1) Die Länder leisten zu den Kosten der stationären Behandlung sowie Betreuung von Insassinnen und Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957 , einen Beitrag in Höhe von 12 749 430,46 Euro jährlich.
(2) Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach folgenden Anteilen:
Burgenland
384 239,12 Euro
Kärnten
883 612,55 Euro
Niederösterreich
2 147 975,16 Euro
Oberösterreich
1 965 172,64 Euro
Salzburg
818 798,96 Euro
Steiermark
1 760 399,05 Euro
Tirol
1 043 329,09 Euro
Vorarlberg
515 580,57 Euro
Wien
3 230 323,32 Euro
(3) Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 20. Dezember eines jeden Jahres an den Bund (Bundesministerium für Justiz) zu überweisen.