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MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz

§ 21 MinBestGNicht abzugsfähige Aufwendungen

3. Abschnitt Mindeststeuer-Gewinnermittlung

В силаОфициален текст

Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:

1. Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;

2. Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.