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MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz

§ 23 MinBestGKorrekturposten Pensionsaufwand

3. Abschnitt Mindeststeuer-Gewinnermittlung

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(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 unterschreitet.

(3) Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:

1. dem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und

2. den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.

Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (§ 2 Z 33) ausgelagert sind.