MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 78 MinBestGZuständigkeit
9. Abschnitt Verwaltungsvorschriften
Die Erhebung der Mindeststeuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
9. Abschnitt Verwaltungsvorschriften
Die Erhebung der Mindeststeuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.