MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 83 MinBestGVerweis auf andere Bundesgesetze
11. Abschnitt
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
11. Abschnitt
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.