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LF-ESV · Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

§ 4 LF-ESVFehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

1. Abschnitt Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

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(1) In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:

1. Nullung,

2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,

3. Isolationsüberwachungssystem,

4. Schutzisolierung,

5. Schutzkleinspannung,

6. Funktionskleinspannung,

7. Schutztrennung,

8. Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die

a.

vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder

b.

nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere

1. Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,

2. Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,

3. Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,

4. Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.

(3) Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.

(4) Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere

1. Nullung,

2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,

3. Schutzisolierung,

4. Schutzkleinspannung,

5. Schutztrennung.