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LF-ESV · Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung

§ 4 LF-ESVFehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

1. Abschnitt Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

En vigueurTexte officiel

(1) In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:

1. Nullung,

2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,

3. Isolationsüberwachungssystem,

4. Schutzisolierung,

5. Schutzkleinspannung,

6. Funktionskleinspannung,

7. Schutztrennung,

8. Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die

a.

vor dem 1.1.2011 errichtet wurden oder

b.

nach dem 1.1.2011 errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere

1. Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,

2. Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,

3. Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,

4. Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.

(3) Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein.

(4) Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere

1. Nullung,

2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,

3. Schutzisolierung,

4. Schutzkleinspannung,

5. Schutztrennung.