Meldeverordnung FinStab 2024 · Meldeverordnung FinStab 2024
§ 1 Meldeverordnung FinStab 2024§ 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert Paragraph eins, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert
Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko
Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.
История на изменения
- In Kraft seit 2025-01-01