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Meldeverordnung FinStab 2024 · Meldeverordnung FinStab 2024

§ 1 Meldeverordnung FinStab 2024§ 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert Paragraph eins, Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert

Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko

In forceOfficial text

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-01-01