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QEG · Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz

§ 8 QEGTätigkeitsbericht

4. Abschnitt Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen

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Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:

1. die Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,

2. die Art der Verstöße und

3. die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.