QEG · Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz
§ 8 QEGTätigkeitsbericht
4. Abschnitt Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen
Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1. die Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,
2. die Art der Verstöße und
3. die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.