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SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

§ 0 SeilGV

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Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)

StF: BGBl. II Nr. 224/2024

Aufgrund des § 49a Abs. 8 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2020 , wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§

1. Anwendungsbereich

§

2. Begriffsbestimmungen

§

3. Aufgaben und Umfang

2. Abschnitt

Verfahren

§

4. Fälligkeit

§

5. Durchführung

§

6. Einreichung

3. Abschnitt

Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

§

7. Allgemeine Anforderungen

§

8. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik

§

9. Verzeichnis der Erstellenden von Gutachten gemäß § 8

§

10. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz

§

11. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz

§

12. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Hochbau

§

13. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik

§

14. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)

§

15. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§

16. Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

§

17. Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren

§

18. Verweisungen

§

19. Inkrafttreten

Anlage

1: Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision

Anlage

2: Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003