SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
§ 0 SeilGV
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
StF: BGBl. II Nr. 224/2024
Aufgrund des § 49a Abs. 8 des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2020 , wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§
1. Anwendungsbereich
§
2. Begriffsbestimmungen
§
3. Aufgaben und Umfang
2. Abschnitt
Verfahren
§
4. Fälligkeit
§
5. Durchführung
§
6. Einreichung
3. Abschnitt
Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung
§
7. Allgemeine Anforderungen
§
8. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik sowie Elektro- und Sicherungstechnik
§
9. Verzeichnis der Erstellenden von Gutachten gemäß § 8
§
10. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Brandschutz
§
11. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich ArbeitnehmerInnenschutz
§
12. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Hochbau
§
13. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Geologie/Geotechnik
§
14. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
§
15. Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für weitere von der Generalrevision betroffenen Fachbereiche
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§
16. Anhängige Verfahren gemäß § 28 SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
§
17. Zugänglichkeit von Regelwerken und Nachweisverfahren
§
18. Verweisungen
§
19. Inkrafttreten
Anlage
1: Gliederung und Inhalt der Mappe Generalrevision
Anlage
2: Letztgültige nationale Regelwerke und Nachweisverfahren des Fachbereiches Seilbahntechnik sowie der seilbahnspezifischen Belange des Fachbereiches Elektro- und Sicherungstechnik vor Inkrafttreten des SeilbG 2003