SeilGV · Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
§ 1 SeilGVAnwendungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung ist auf öffentliche Seilbahnen gemäß § 5 SeilbG 2003 sowie auf nicht öffentliche Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SeilbG 2003 anzuwenden.