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PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 41 PbRegVONicht fallbezogene Zusammenarbeit

8. Hauptstück Strukturelle Qualitätsstandards

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Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben ihren psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern im Rahmen der bestehenden vertraglichen Bindung die nicht fallbezogene Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen zu ermöglichen und diese bei Bedarf zu fördern.