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Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkei · Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 6 Nähere Bestimmungen zu TransportfähigkeiDokumentenvorlage nach Ende des Transports

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Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Fahrtenbuch

2. TRACES Zeugnis

3. Temperaturaufzeichnung gemäß Anhang I Kapitel VI 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

4. der Kontrollbogen oder Ausdruck des entsprechenden EU-Kontrollgeräts, welches den Anforderungen des Anhang II 8.b der Verordnung (EG) Nr 1/2005 entspricht

5. Informationen aus dem Navigationssystem gemäß Anhang I Kapitel VI 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

6. Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports, gemäß § 4 Abs. 2 und 3.Dabei müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.