Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkei · Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

§ 6 Nähere Bestimmungen zu TransportfähigkeiDokumentenvorlage nach Ende des Transports

In forceOfficial text

Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Fahrtenbuch

2. TRACES Zeugnis

3. Temperaturaufzeichnung gemäß Anhang I Kapitel VI 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

4. der Kontrollbogen oder Ausdruck des entsprechenden EU-Kontrollgeräts, welches den Anforderungen des Anhang II 8.b der Verordnung (EG) Nr 1/2005 entspricht

5. Informationen aus dem Navigationssystem gemäß Anhang I Kapitel VI 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

6. Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports, gemäß § 4 Abs. 2 und 3.Dabei müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.